Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für die Verträge zwischen der Ante & Sakadauska GmbH & Co. KG (im Folgenden kurz A & S GmbH) und Ihrem Auftraggeber/Kunde (Verbraucher und Unternehmer). Die AGB gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen die, die A & S GmbH an Auftraggeber/Kunden leistet. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, §13 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.

II. Mitwirkungspflicht, technische Voraussetzungen & Beschaffenheit

Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der zur verrichtenden Arbeit zu sorgen. Der Auftraggeber sorgt für die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten. Es werden 220 V und 380 V Stromanschlüsse (Absicherung 32A) benötigt. Der Auftraggeber sorgt bauseits für die Schuttentsorgung. Der Auftraggeber sorgt für die Raum- und Bodentemperatur von 15 Grad. Das Angebot wird auf der Grundlage einer bauseits vorhandenen Bodenplatte von der Mindestgüte bei Beton C 30/37 oder Estrich CT C 35 erstellt. Die zu behandelnden Flächen müssen vor rückseitiger Durchfeuchtung geschützt werden, der Untergrund muss tragfähig, trocken (Restfeuchte CM Messung < 4%), sauber und saugfähig sein. Haftungsbeeinträchtigende Rückstände müssen entfernt werden. Starke Durchfeuchtung des Untergrundes z.B. durch drückendes Wasser oder Öl ist im Angebot nicht einkalkuliert und kann zu nicht Haftung der Beschichtung führen. Hierfür übernimmt die A & S GmbH in keinster Form eine Gewährleistung. Sicherungsmaßnahmen an vorhandenen Maschinen und empfindlichen Einbauteilen müssen aus Gewährleistungsgründen bauseits ausgeführt werden. Das Angebot basiert auf einer Beschichtung die dem bauseits vorhandenen Boden folgend eingebracht wird. Bei Epoxidharzbeschichtungen kann es in der Nutzschicht bei dauerhaftem Einfluss von UV Bestrahlung zu Vergilbungen führen. Eine Farbabweichung, von dem eingebrachten RAL-Ton, kann bei Folgebeschichtungen durch Alterungsprozess auftreten. Bei Roll- und/oder Strukturbelägen können Rollspuren der Walze ersichtlich sein. Die eingebrachten Beschichtungen dienen nicht als Abdichtung DIN 18531 – 18535 und/oder anderer DIN Normen. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist die A & S GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

III. Frist für die Ausführung

Die Angaben der A & S GmbH über Ausführungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich. In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Materialien, hoher Krankenstand, sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen.

IV. Preis, Kosten & Zahlungsbedingungen

Alle angegebene Preise oder sonst von der A & S GmbH genannte Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Abnahme gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle Angebote Einheitspreisangebote, bei denen die Abrechnung nach Aufmaß erfolgt. Angebote und Leistungsverzeichnisse enthalten ohne ausdrückliche Kennzeichnung keinerlei pauschale, detailpauschale oder funktionale Leistungsfestlegungen. Die Preise (Festpreise, Pauschalen und Einheitspreise) sind kalkuliert für Arbeiten an Werktage von Montag bis Freitag (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und Samstags (6:00 Uhr bis 14:00 Uhr). Für Nachtarbeiten, Feiertagsarbeiten, sowie Wochenendarbeiten fallen gesonderte Kosten an. Sollte aus Gründen die, die A & S GmbH nicht zu verschulden hat, Wartezeiten am Bauvorhaben entstehen, wird die Wartezeit mit 51,80 € pro Stunde und Mitarbeiter dem Auftraggeber/Kunden in Rechnung gestellt. Der Mindesttagesumsatz einer Beschichterkolonne inkl. An- und Abfahrt wird wie folgt berechnet: Bis 150 km Umkreis Solingen pauschal 1.600 € Bis 300 km Umkreis Solingen pauschal 2.200 € Bis 500 km Umkreis Solingen pauschal 2.600 € 100Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden. Angebote haben eine Gültigkeit von 3 Monaten ab Angebotsdatum. Skontoabzüge sind weder über Allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch etwaige Verkehrssitten zu begründen und gelten ausschließlich dann, wenn sie im Einzelfall individuell vereinbart wurden, wobei auch dann, Voraussetzung für jeden Skontoabzug nicht nur die fristgerechte, sondern zusätzlich auch die vollständige Zahlung ist. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der A & S GmbH.

V. Gewährleistung

Der Auftraggeber hat einen Mangel der ausgeführten Arbeiten der A & S GmbH unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung der A & S GmbH Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung der A & S GmbH für diese Arbeiten. Bei Neubau gilt die Gewährleistung von 5 Jahren. Bei Sanierungsarbeiten gilt die Gewährleistung von 1-2 Jahren, abhängig von der Gegebenheit. In bestimmten Fällen wie z.B. durch drückendes Wasser oder bei drückendem Öl aus dem Untergrund oder bei marodem Untergrund übernimmt die A & S GmbH in keinster Form die Gewährleistung.

VI. Gerichtsstand

Ist der Vertragspartner der A & S GmbH im Sinne des § 38 ZPO Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als einziger zusätzlicher Wahlgerichtsstand auch für Vergütungsansprüche der A & S GmbH das Gericht vereinbart, welches für den Sitz der A & S GmbH örtlich zuständig ist. Ansonsten wird jede Vereinbarung eines an sich unzuständigen Gerichts über Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der A & S GmbH oder über eine Einbeziehung der Verdingungsordnung der Bauleistungen (§ 18 Abs. 1 VOB/B) ausdrücklich ausgeschlossen.
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